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Kinder haften für Ihre Eltern

News vom 23.02.2024

News vom 23.02.2024 - Finanzcoching Helmut Böse

Wenn die finanziellen Mittel der Eltern für ihre Pflege im Alter nicht ausreichen, kann der Staat die Kinder mit höherem Einkommen und Vermögen zur Zahlung auffordern.

Kinder sind gesetzlich dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Kapazitäten für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen - selbst wenn der Kontakt seit längerem unterbrochen ist.

Es kommt eine Zeit, in der die meisten älteren Menschen Unterstützung im Alltag benötigen - sie werden pflegebedürftig. Aber die Pflege im Alter ist kostspielig! Wenn Pflegeversicherungen, Renten und Vermögen die Kosten nicht decken können, sind die nächsten Verwandten gefragt. Oft bedeutet das: Kinder sind für ihre Eltern verantwortlich.

Wenn ein Elternteil in einem Pflegeheim untergebracht werden muss und die Kosten so hoch sind, dass Rente und Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichen, tritt der Sozialhilfeträger ein und fordert das Geld später von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück.

In vielen Fällen übernehmen die Kinder freiwillig die Verantwortung und organisieren die Pflege ihrer Eltern selbst. Oder die Eltern treffen frühzeitig Vorkehrungen für den Fall der Pflegebedürftigkeit, indem sie beispielsweise ihr Haus verkaufen und in Einrichtungen für altersgerechtes Wohnen umziehen. Dennoch wird oft vom Sozialamt geklärt, wer für den Unterhalt eines Pflegebedürftigen aufkommen muss.

Seit Anfang 2020 müssen Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern nur noch dann Unterhalt zahlen, wenn sie ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro haben. Diese Grenze wurde durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeführt.

Das bedeutet: Wenn Sie pflegebedürftige Eltern haben, die selbst nicht für die Kosten aufkommen können, kann es sein, dass der Sozialhilfeträger Sie auffordert, Ihr Einkommen und Vermögen offenzulegen.

Ob Kinder tatsächlich Unterhalt für ihre Eltern zahlen müssen, hängt von ihrem Einkommen und Vermögen ab - also davon, ob sie leistungsfähig sind. Vom bereinigten Nettoeinkommen wird ein Selbstbehalt abgezogen (ab dem 01. Januar 2015: mindestens 1.800 € für Alleinstehende bzw. das verheiratete unterhaltspflichtige Kind: 3.240 € Mindest-Familienselbstbehalt).

Die Unterhaltsansprüche der eigenen Kinder haben Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen der Eltern. Beim Vermögen gibt es Freibeträge - das sogenannte Schonvermögen - und eine angemessene, selbst genutzte Immobilie gehört ebenfalls zum Schonvermögen. Da es viele Vorschriften empfehlen wir eine kompetente Beratung.

(Eintrag vom 23.02.2024)

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Übrigens: Unsere Mandanten empfehlen uns weiter, weil wir angenehm anders als alle anderen im Finanzsektor sind.